Auf Verfügung der Königlichen Regierung zu Merseburg wurden die Osterprüfungen anderweitig angeordnet. Die betreffende Verfügung lautet:
Regierung zu Merseburg. Merseburg, d. 11.Febr. 1893
Unsere Verfügung über die öffentlichen Schulprüfungen vom 27.Januar1882 wird aufgehoben und durch die nachstehende ersetzt.
Die Osterprüfung zerfällt künftig in zwei Teile
1. Der erste Teil bekommt ausschließlich den Charakter der Feier, der Feier des Schulschlusses und der Entlassung der Konfirmanden.
a. Sie wird der Regel nach am letzten Schultage vor Ostern gehalten und auf die Dauer höchstens einer Stunde beschränkt. Wo nicht ein Schulsaal oder die Schulklasse Raum für die Teilnehmer bietet, wird der Schulvorstand einen anderen nach Größe und Ausstattung geeigneten Raum zu gewinnen suchen.
b. Es nehmen Teil sämtliche Schulkinder, bei größeren Schulen wenigstens die Kinder der oberen Klasse, die Leiter, die Lehrer und Lehrerinnender Schule; einzuladen sind auch Collatoren (Erteiler einer Pfrönde, Patron d.v.) der Schule, die Mitglieder der Ortsschulbehörde,