1893
es der Raum gestattet. Daß die Erwachsenen nicht durch die Gegenwart der Kinder am Betrachten gehindert werden, dafür ist Sorge zu tragen.
c. Ausgestellt werden die Schülerarbeiten des letzten Schuljahres: Schreib-, Zeichen-, Rechnen, Aufsatzhefte, Zeichnungen, Arbeiten aus dem Gebiete des Handarbeitsunterrichts.
d. Bei günstigem Wetter beschließt ein gemeinsamer Spaziergang die Feier. Bei dieser Nachfeier wechseln Gesang, Turnspiele und Reigen; bei ungünstigem Wetter wird der Gang auf spätere Zeit verlegt, und die Konfirmanden wie die Eltern werden zu demselben eingeladen.
Diese Verfügung tritt mit dem diesjährigen Abschluß des Schuljahres in Kraft, so daß also schon die nächste Entlassung nach vorstehenden Anordnungen vollzogen wird. Sollten irgendwo begründete Wünsche auf Beibehaltung der bisherigen Vorprüfung kundgetan werden, so sind die Herren Kreisschulinspektoren ermächtigt, sie für dieses Jahr zu genehmigen.
Königliche Regierung, Abteilung für Kirchen und Schulwesen gez. Pogge
II E. 3348
An sämtliche Herren Kreisschulinspektoren des Bezirks
Königliche Kreisschulinspektion Zangenberg. Den 7.März 1893
Zeitz-Land I No.331
Vorstehende Verfügung der Königlichen Regierung erhalten die Herren Ortsschulinspektoren zur Beachtung mit der ergebensten Anweisung, die-