1898
Gehaltsordnung der Lehrer
wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, die Alterszulage auf 120 M. festzusetzen; das Grundgehalt des 1ten Lehrers u. Küsters soll 1400 M., das der übrigen Lehrer 1100 M. betragen, die Wohnung wird für jeden Lehrer mit 200 M. bewertet. Einstweilig angestellten Lehrern wird 1/5 des Gehaltes, unverheirateten ¼ des Wohngeldes abgezogen. Hinsichtlich des Grundgehaltes für den 1sten Lehrer u. Küster ist noch ergänzend hinzuzufügen, daß der jetzige Stelleninhaber in seinem ganzen bisherigen Gehalte belassen wird, daß aber, da bei der Niederlegung seines Amtes verschiedene Gehaltsteile als: Entschädigung für den Singumgang (63 M.), Entschädigung für Sfolgebühren (d.h. für Bekleidung wie Chorhemd, Chorrock d Ü.) ausfallen (14,88 M.) Rente von Rusendorf (34,33 M.) in Wegfall kommen, andere als die Grundnutzung, die Zinsen von Küstereikapitalien (durch die öfteren Auslosungen)geringer werden, das Grundgehalt nicht unter 1400 M. sinken soll