1894, Ruhegehaltskasse
Als ein weiterer Act der hohen Fürsorge für die Pensionsverhältnisse der Volksschullehrer bleibt noch nachzutragen die laut Gesetz vom 23.Juli 1893 erfolgte Bildung (Einrichtung) einer Ruhegehaltskasse für jeden Regierungsbezirk.
Nach vorangegangener Aufforderung der Königlichen Regierung fand durch den Schulvorstand unter Mitwirkung des Stelleninhabers eine Feststellung des Gehaltes der 1sten Lehrerstelle statt und wurde das pensionsanrechnungsfähige Gehalt (Einkommen) der hiesigen 1sten Stelle auf 1559 M. 59 Pfg. festgesetzt, wozu noch die entsprechende Alterszulage kommt.
Am 1ten October waren von der Schulgemeinde Zipsendorf in die Ruhegehaltskasse zu zahlen
102 M. 30 Pfg; pro
1. Juli 1894 M. 150, 28